Registrieren
 
 
 
 

Fragen zu Produkten
kostenlose Hotline:
» 0800 - 60 60 2 60

E-Mail:
» info@demda.de

Keine Rechtsberatung!
 
 
 

Negativeingabe
Negativ-Mieter melden
 
Bei einer Negativeingabe erhalten Mietercheck-Paketkunden je eine Abfrage gratis.
 
 
 

Newsletter
Lassen Sie sich durch uns informieren!
   
E-Mail:
   
 
   
 

Angeschlossene Datenquellen







Unser Partner für microgeagraphische Daten - ein Tochterunternehmen der Creditreform AG



KSV1870 - Unser Partner für Bonitätsauskünfte aus Österreich – Sicher vermieten mit der DEMDA

 

    Datenerhebung

datenverwaltung_teaser_507

Datenerhebung: die Zulässigkeit


1. Inkasso-Daten


Die Übermittlung der bei Inkassounternehmen generierten Bonitäts-Daten und die Speicherung ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG – und zwar ohne Einwilligung des Betroffenen (!) - dann zulässig, wenn
  • dies zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter (z.B. Kredit gebende Wirtschaft) erforderlich ist und
  • kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene (= Schuldner) ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat
Grundsätzlich sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, wenn es sich um Daten handelt, die die Zahlungsunfähigkeit und/oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen belegen (z.B. Daten zu unwidersprochenen Mahnbescheiden)



2. Schuldnerverzeichnis-Daten

Bei den Schuldnerverzeichnissen, die durch die örtlich zuständigen Amtsgerichte geführt werden, handelt es sich um Register, in die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 915 b Abs. 1 ZPO) Einsicht genommen werden kann.

Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnissen setzt jedoch entsprechende Bewilligungen durch die Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten voraus. Der Partner von DEMDA verfügt bundesweit über diese Bewilligungen. Bezieher von Schuldnerverzeichnis-Abdrucken unterliegen zudem den Vorschriften der §§ 915 ff ZPO sowie der Schuldnerverzeichnisverordnung. Diese regelt z.B. die Erteilung von Auskünften in automatisierten Abrufverfahren.
Der Bezug der SchuV-Abdrucke ist kostenpflichtig.


3. Insolvenz-Daten



Gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung werden bestimmte Informationen zu Insolvenzverfahren von Verbrauchern und Unternehmen (u.a. die Eröffnung solcher Verfahren) in dem vom Insolvenzgericht bestimmten Medium (z.B. Tageszeitung, Staatsanzeiger, Bundesanzeiger oder in einem elektronischen System z.B. Internet) öffentlich bekannt gemacht.

Da es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung um allgemein zugängliche Quellen handelt, ist die Erhebung und Speicherung der betreffenden personenbezogenen Daten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.