Rechte der von der Datenspeicherung Betroffenen
Mieter können bei uns unentgeltlich Auskunft über die zu ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten, wenn diese Daten nicht für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Bitte nutzen Sie hierfür unseren Bereich „Eigenauskunft“.
Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte und die Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen, soweit er nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 BDSG), z.B. durch entsprechende Hinweise in Datenschutzklauseln in Antrags-/Bestellformularen.
- Auf Verlangen des Betroffenen muss diesem über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft erteilt werden ("Selbstauskunft") (§ 34 Abs. 1 BDSG)
- Sperrung der personenbezogenen Daten, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich ihre Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (§ 35 Abs. 4 BDSG)
- Berichtigung erweislich unrichtiger Daten (§ 35 Abs. 1 BDSG)
- Löschung personenbezogener Daten am Ende des vierten Kalender-jahres nach erstmaliger Speicherung, soweit eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist oder spezialgesetzliche Regelungen (z.B. in ZPO, InsO) nicht kürzere oder längere Löschfristen vorsehen.
Hinweis für Vermieter Bitte berücksichtigen Sie, dass sämtliche Angaben, die Sie der DEMDA-Datenbank zur Übermittlung an Dritte überlassen, erweislich wahr sein müssen. Negative Daten, die zu Mietern oder sonstigen Vertragspartnern zum Zweck der Übermittlung gespeichert werden, bedeuten stets eine sog. „Kredit-gefährdung“ des Betroffenen, d.h. dass Dritte aufgrund der von Ihnen über die Person gespeicherten Daten stets ein (negatives) Werturteil über die Kredit- bzw. Vertragswürdigkeit dieser Person fällen. Eine solche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann zulässig, wenn sowohl die Angaben erweislich wahr sind, als auch beim Abfragenden ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
DEMDA kann und wird den Wahrheitsgehalt der Angaben nicht prüfen. Wir möchten an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass die Angabe unwahrer Informationen über den Mieter bzw. Vertragspartner ggf. strafbar ist (Üble Nachrede bzw. Verleumdung) und auch seitens des Betroffenen Schadensersatzforderungen zur Folge haben kann.