Datenübermittlung an Dritte: die ZulässigkeitZulässigkeitserfordernis für die DeMDa-seitige Übermittlung von personen-bezogenen Daten an Dritte (Kunden) ist, dass von diesen ein "berechtigtes Interesse" an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 a) BDSG).
Berechtigtes Interesse
Grundsätzlich jedes potenzielle bzw. bereits verwirk- lichte wirtschaftliche Risiko (z.B. beantragter oder bewilligter Kredit) begründet ein "berechtigtes Interesse".
(Das von den Auskunftsempfängern mitgeteilte berechtigte Interesse (Anfragegründe) ist durch DEMDA aufzuzeichnen und stichprobenhaft zu überprüfen. Der Auskunftsempfänger muss auf Anforderung detaillierte Informationen bereitstellen (z.B. Kreditantrag, Warenbestellung)).
Schutzwürdiges Interesse
Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen dahingehend, dass seine Daten nicht an Dritte weiter gegeben werden, liegt dann nicht vor, wenn
- die Informationen auf objektiven Tatsachen (Angaben über die Zahlungsunfähigkeit
bzw. -unwilligkeit des Schuldners) beruhen und
- diese Informationen für Dritte erforderlich sind, insbesondere zur
Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen und
- der Betroffene (Schuldner) keine Einwände erhoben hat.