Rechtsgut DatenschutzDie Möglichkeiten zur Erhebung und Erfassung personenbezogener Daten sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblichen Einschränkungen unterworfen. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesdatenschutzgesetz eine Regelung geschaffen, die dazu dient, dass es Dritten erschwert beziehungsweise untersagt wird, personenbezogene Daten zu sammeln beziehungsweise zu verarbeiten. Das höchste deutsche Gericht, das BVerfG, hat in einer viel beachteten Entscheidung ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen.
1. Was ist erlaubt?In diesem Umfeld muss eine Datenbank, die personenbezogene Daten über Mieter sammelt auch und stets die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung der Mieter berücksichtigen. Nur dann, wenn Interessen des Vermieters betroffen sind, die das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen, ist die Erhebung und Erfassung von personenbezogenen Mieterdaten rechtlich unbedenklich. Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Mieterdaten stellt in diesem Falle die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar.
2. Berechtigtes InteresseDurch die Gestaltung der Parameter, die Grundlage der Auskunft sind, ist gewährleistet, dass nur solche Verstöße des Mieters zu einer negativen Auskunft führen, die so erheblich sind, dass die Weitergabe die Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellt.
3. VermieterdatenAuch die Erhebung und Erfassung von personenbezogenen Daten der Vermieter unterliegt den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Vermieter erteilen ihre Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung der Daten mit dem Abschluss des Vertrages. Es ist sichergestellt, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Daten erhalten. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Vermieter.