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    Datenschutz

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Zulässige Speicherungsdauer



DEMDA beachtet bei der Speicherung und Übermittlung der Daten folgende gesetzliche Löschfristen:

Löschung von Daten, denen vorgerichtliche und gerichtliche Inkasso- bzw. Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen

Bezüglich der Löschung von Daten, denen vorgerichtliche und gerichtliche Inkasso- bzw. Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen („weiche“ und „mittlere“ Negativmerkmale), gelten die Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG).

Gem. § 35 Abs. 2 Ziff. 4 BDSG sind Daten, sofern sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden, zu löschen, wenn eine Prüfung am Ende des vierten* Jahres nach ihrer erstmaligen Einspeicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. Dies bedeutet, dass Daten aus dem vorgerichtlichen und gerichtlichen Bereich längstens für die Dauer von vier Jahren gespeichert werden dürfen, es sei denn, der Schuldner hat in der Forderungsangelegenheit, die der Datenspeicherung zugrunde liegt, auch nach diesen vier Jahren noch keinen Ausgleich herbeigeführt.
* gem. dem am 23.05.2001 in Kraft getretenen, novellierten BDSG)

Daten, denen (lediglich) vorgerichtliche Inkassoverfahren zugrunde liegen („weiche Merkmale“), werden, sofern ein Ausgleich derselben vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen bzw. vor Mahnbescheidsantrag erfolgt, nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht, zumal die Daten, im Gegensatz zu den Daten aus dem gerichtlichen Bereich, nicht unbedingt auf anhaltende Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit schließen lassen.


Gesetzliche Löschfristen




1. Löschung von Daten, denen Schuldnerverzeichnis – Eintragungen zugrunde liegen


Bezüglich der Löschung der Daten, denen Schuldnerverzeichnis – Eintragungen zugrunde liegen („harte“ Negativmerkmale: EV, HB, HV, EEV und WEV), gelten spezielle Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), die den o.a. (allgemeinen) Löschvorschriften des BDSG vorgehen.

Schuldnerverzeichnis – Eintragungen sind gem. § 915 a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) spätestens nach Ablauf von drei Jahren, d.h. am Ende des dritten (!) Jahres zu löschen. Sie gelten jedoch gem. § 915 b Abs 2 ZPO nach (taggenau (!)) drei Jahren als gelöscht, d.h. sie unterliegen dann, obwohl noch gespeichert, nicht mehr der Beauskunftung.


2. Löschung von Daten, denen Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren zugrunde liegen


Derartige Daten sind, aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, spätestens am Ende des fünften Jahres zu löschen und dürfen taggenau nach 5 Jahren nicht mehr beauskunftet werden.


3. Für den Teilnehmer geltende Löschfristen


Die o.a. Löschfristen sind grundsätzlich auch vom Teilnehmer zu beachten, sofern dieser in datenschutzrechtlich zulässiger Weise, d.h. in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 1 BDSG eine (hausinterne) Speicherung der im Rahmen der Bonitätsanfragen seitens der DEMDA übermittelten Informationen bzw. Daten vornimmt.

Maßgeblich für die Speicherung bzw. Löschung von personenbezogenen Daten beim bzw. durch den Teilnehmer ist (eigentlich) § 35 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG. Nach dieser Vorschrift sind Daten, die, wie dies beim Teilnehmer der Fall ist, für eigene Zwecke verarbeitet werden, zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die o.a. Vorschriften sozusagen Vorrang vor dieser Vorschrift haben. In Zweifelsfällen ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Teilnehmers zu Rate zu ziehen.